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Neuer Steuerwegweiser für Vereine

Umfangreiche Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht lassen Vereinen mehr Spielraum. Aktuelle Publikationen des Thüringer Finanzministeriums.


Das Thüringer Finanzministerium hat die Broschüre „Steuerwegweiser für Vereine“ neu aufgelegt. Darin werden die aktuellen steuerlichen Regelungen für Vereine praxisnah und übersichtlich erläutert. 

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„Seit Ende 2020 hat sich Einiges im Gemeinnützigkeitsrecht geändert. Für Vereine ergeben sich viele Erleichterungen und Begünstigungen. Da steuerbegünstigte Vereine in der Regel nur alle drei Jahre eine Steuererklärung abgeben, sind die neuen Regelungen vielleicht noch nicht allen Verantwortlichen geläufig“, so Finanzministerin Heike Taubert.

In diesem Jahr müssen ca. 5.000 steuerbegünstigte Vereine im Freistaat eine Körperschaftsteuererklärung abgeben. Taubert weiß: „Zur Arbeit eines jeden Vereins gehört auch die Verwaltung der Vereinsfinanzen. In unserem Steuerwegweiser zeigen wir den Verantwortlichen, was zu beachten ist.“

Seit den gesetzlichen Änderungen im Jahr 2020 sind Vereine auch dann gemeinnützig tätig, wenn sie einen der folgenden Zwecke erfüllen:

  • Förderung der Hilfe für Menschen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Orientierung/Identität diskriminiert werden
  • Förderung der Ortsverschönerung
  • Förderung des Freifunks
  • Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen sowie Gedenkstätten für totgeborene Kinder und Föten (Sternenkinder)

Werden Vereine zum Beispiel mit dem Verkauf von Speisen und Getränken auf kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen wirtschaftlich tätig, dann unterliegen sie ab dem Jahr 2020 erst der Körperschaft- und Gewerbesteuer, wenn die Einnahmen 45.000 Euro übersteigen. Vorher lag die Besteuerungsgrenze bei 35.000 Euro.

Kleine Vereine müssen ihre finanziellen Mittel nicht mehr zeitnah verwenden. Bisher mussten gemeinnützige Organisationen alle eingenommenen Gelder grundsätzlich spätestens im übernächsten Jahr wieder ausgegeben haben. Diese Pflicht entfällt für alle Vereine, deren jährliche Einnahmen kleiner oder gleich 45.000 Euro sind.

Die Grenze für den vereinfachten Zuwendungsnachweis ist um 100 Euro gestiegen. Seit dem 1. Januar 2020 genügt für Spenden und Mitgliedsbeiträge, die 300 Euro nicht übersteigen, als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (Kontoauszug) des Kreditinstituts.

Broschüre kostenfrei bestellen unter Mail: kommunikation@tfm.thueringen oder als Download unter finanzen.thueringen.de/themen/steuern/publikationen

Dort steht auch die Musteranleitung für gemeinnützige Vereine mit Einnahmen in Höhe von maximal 45.000 Euro zur Übermittlung der Körperschaftsteuererklärung zum Download bereit.
 

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